Leistungen
Gesetzliche Krankenkassen und Unfallversicherungsträger, Beantragung der Genehmigung von Dienstordnungen und Stellenplänen
Beschreibung
Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, muss eine Dienstordnung aufgestellt werden. Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten.
Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnis zu ihren Aufgaben steht. Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.
Für die von Unfallversicherungsträgern besoldeten Angestellten wird vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Oberversicherungsämter sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften.
Rechtsgrundlagen
- § 147 Abs. 2 bis 4 SGB VII
- § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Reichsversicherungsordnung
- § 414b Reichsversicherungsordnung
- § 5 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
- Art. 6 Abs. 2 bis 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Art. 70 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)