Kommunales Förderprogramm
Der Stadtrat der Stadt Aub hat ein kommunales Förderprogramm beschlossen, das im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung angewendet wird.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Fördergebiet ist das festgelegte Geltungsgebiet der Sanierungssatzung der Stadt Aub vom 12.07.2005, geändert am 09.12.2009 und 10.10.2016 für den Bereich der Altstadt von Aub. Die räumliche Abgrenzung ist dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen.
2. Zweck und Ziel der Förderung
Zweck dieses kommunalen Förderprogrammes ist die Erhaltung des ortstypischen, eigenständigen Charakters des Ortsbildes der Altstadt Aub.
Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung der Altstadt Aub unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.
Im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes können folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Haupt- und Nebengebäuden mit ortsbildprägendem Charakter; insbesondere Maßnahmen an Fassaden (Anstrich- und Putzerneuerung) einschließlich Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Toren und Zäune in denkmalgerechter Form und Wiederanbringung von Fensterläden sowie Maßnahmen an Dächern und Dachaufbauten (Eindeckung, Ortgang und Gesimsgestaltung) sowie Arbeiten an Einfriedungen und Treppen, nach den Vorgaben der Gestaltungssatzung der Stadt Aub.
- Maßnahmen zur Um- oder Neugestaltung von Vorbereichen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung des Ortsbildes z. B. durch Verwendung ortstypischer Materialien, Entsiegelungsmaßnahmen und die Verwendung einheimischer Pflanzen.
3. Grundsätze der Förderung
Die geplanten Maßnahmen haben sich in allen Punkten der Gestaltungssatzung vom März 2020 und den Zielen der städtebaulichen Sanierung anzupassen. Abweichungen von der Gestaltungssatzung sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig.
4. Höhe der Förderung
Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch.
Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Städtebauförderung in Form von Zuschüssen bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 15.000 € je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit).
Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt, Grundlage der Förderung ist neben den Vorgaben des Baurechts und des Denkmalschutzes die geltende Gestaltungssatzung der Stadt Aub. Sind die entstandenen Kosten geringer als der veranschlagte Betrag, können die Zuschüsse anteilig reduziert werden. Eine Erhöhung des Zuschusses bei einer Kostenmehrung ist nicht möglich.
Die Stadt Aub behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder nur teilweise der Bewilligungsgrundlage entspricht und / oder mangelhaft ausgeführt wurde.
5. Zuwendungsempfänger
Die Fördermittel werden natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften in Form von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Antragsberechtigt sind nur die Objekteigentümer.
6. Verfahren
Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn und nach fachlicher Beratung durch die Stadt Aub und deren Beauftragte schriftlich an die Stadt Aub zu stellen. Die Stadt und deren Beauftragte prüfen einvernehmlich, ob die privaten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogrammes entsprechen.
Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens und den erforderlichen Planunterlagen muss der Maßnahmenträger bei Kosten bis zu 5.000 € mindestens zwei Kostenangebote und bei Kosten ab 5.000 € mindestens drei Kostenangebote, aus welchen die geplanten Leistungen eindeutig hervorgehen, vorlegen.
Alle Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt Aub begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Ausschluss der Förderung. Spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten sind die Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen.
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Prüfung der ausgeführten Arbeiten und Rechnungen durch die Stadt und deren Beauftragte.
7. Fördervolumen; zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Programm gilt ab dem 01.01.2020 und wird jeweils bis zum Ende eines Haushaltsjahres Gültigkeit besitzen.
Durch die Bereitstellung von Fördermitteln im darauf folgenden Haushaltsplan verlängert sich das Programm um jeweils ein Jahr. Die Förderung kann ganz entfallen, wenn es der Stadt Aub aufgrund ihrer Haushaltslage nicht möglich ist, die erforderlichen Eigenmittel aufzubringen.
Plan, Antrag und Erklärung finden Sie hier:
Sanierungsgebiet der Stadt Aub
Antrag auf die Gewährung einer Zuwendung