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Kleine Stadt. Große Freude.

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Bauen und Wohnen

Kommunales Förderprogramm der Stadt Aub

Die Stadt Aub erlässt gemäß Stadtratsbeschluss vom 14.08.2006, geändert durch Stadtratsbeschlüsse vom 06.03.2017, 03.08.2020 sowie 18.10.2023 folgendes

Kommunales Förderprogramm

zur Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet der Stadt Aub im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Fördergebiet entspricht dem festgelegten Sanierungsgebiet und dem Geltungs-bereich der Gestaltungssatzung, Stand: 10.10.2016. Die Abgrenzung ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet.

2. Ziel und Zweck der Förderung

Zweck des Kommunalen Förderprogrammes ist die Erhaltung des ortstypischen, eigenständigen Charakters des Ortsbildes der Altstadt Aub.

Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städte-bauliche Entwicklung der Altstadt Aub unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.

3. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieses Kommunalen Förderprogramms können folgende Sanierungsmaßnahmen gefördert werden:

  • Maßnahmen an Dächern und Dachaufbauten (Eindeckung, Ortgang, Gesimsgestaltung)
  • Fassadengestaltung (Anstrich- und Putzerneuerung)
  • Fenster, Außentüren, Tore, Hoftore und Zäune, Wiederanbringung von Fensterläden
  • Eingangstreppen, Vordächer, Balkone, Wintergärten, Werbeanlagen
  • Um- oder Neugestaltung von Vorbereichen und Hofräumen z.B. Entsiegelungs-maßnahmen und ortstypische Begrünung

4. Grundsätze der Förderung – Sachlicher Geltungsbereich

Dem Kommunalen Förderprogramm liegt die Gestaltungssatzung vom März 2020 mit 1. Änderung vom 05.07.2021 zugrunde.

Die geplanten Maßnahmen haben sich in allen Punkten der Gestaltungssatzung und den Zielen der städtebaulichen Sanierung anzupassen.

Abweichungen von der Gestaltungssatzung sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig.

5. Förderung

Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Gestaltungssatzung entstehen.

Gebäude, die umfassend saniert und instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.

Die Höhe der Förderung wird auf 20 v. H. der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens 30.000,00 € je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) festgesetzt.

Eine höhere pauschale Förderung für die umfassende Sanierung leerstehender Gebäude kann im Einzelfall mit Stadtratsbeschluss festgesetzt werden.

Antragsberechtigt sind nur die Objekteigentümer.

Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt. Sach- und Materialkosten sind bei Eigenleistungen förderfähig. Eigenleistungen werden nicht gefördert.

Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte bis zur maximalen Höchstgrenze verteilt werden.

Sind die entstandenen Kosten geringer als der veranschlagte Betrag, können die Zuschüsse anteilig reduziert werden.

Die Stadt Aub behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder nur teilweise der Bewilligungsgrundlage entspricht und/oder mangelhaft ausgeführt wurde. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten.

6. Zuständigkeit

Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfangs nach ist die Stadt Aub.

7. Verfahren

  • Bewilligungsbehörde ist die Stadt Aub
  • Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Stadt Aub und des von ihr beauftragten Planungsbüros bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
  • Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
  1. Maßnahmenbeschreibung mit Angabe über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende
  2. Lageplan M 1:1000 oder M 1:500
  3. Kostenschätzung;

bei geschätzten Kosten bis zu 5.000,00 € pro Gewerk sind zwei, ansonsten drei Angebote, aus welchen die geplanten Leistungen eindeutig hervorgehen, vorzulegen.

  • Die Stadt Aub und das Planungsbüro prüfen einvernehmlich, ob und inwieweit die Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogramms entsprechen.
  • Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt Aub begonnen werden.
  • Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
  • Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme führt zum Ausschluss der Förderung.
  • Spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten sind die Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen.
  • Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung der ausgeführten Arbeiten und Rechnungen durch die Stadt und des Planungsbüros.

8. Förderungvolumen; zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Programm tritt ab 01.01.2024 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

 

Aub, 04.12.2023

Roman Menth

1. Bürgermeister


Plan, Antrag und Erklärung finden Sie hier:

Sanierungsgebiet der Stadt Aub

Antrag auf die Gewährung einer Zuwendung

Erklärung über die Anerkennung der Zuwendungsbedingungen

Kommunales Förderprogramm der Stadt Aub

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