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Google Ireland Limited
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Kleine Stadt. Große Freude.

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Bauen und Wohnen

Bauen und wohnen in Aub

Richtlinien der Stadt Aub zur Förderung des Wohneigentums durch die Gewährung von Zuschüssen für den Bau sowie für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum in Aub und Ortsteilen
Beschluss vom 07.12.2020

 

Ziel der Förderung

ist die Ansiedlung und der Verbleib von Haushalten mit Kindern in Aub und Ortsteilen. Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) oder der Städtebauförderung. Diese Fördermöglichkeiten bleiben neben der Förderung durch die Stadt Aub weiter bestehen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur Abdeckung eines entsprechenden Teiles der Bau- bzw. Erwerbskosten der zu fördernden Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 22 der Gemeindeordnung. Sie dient der Erreichung kommunaler Entwicklungsziele. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der

– Bau (Neubau, Gebäudeänderung, Gebäudeerweiterung) sowie der

– Erwerb zur Erstnutzung (Kauf, Überschreibung, Erbe)

von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.

Förderung

Selbstgenutztes Wohneigentum wird mit einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern gefördert.

Voraussetzungen / Nachweise

Die Gewährung des Zuschusses für den Bau und den Erwerb zur Erstnutzung von Eigenwohnraum muss vor dem Grundbucheintrag schriftlich beantragt werden. Eigentümer von Bauplätzen müssen den Zuschuss vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich beantragen.

Nach erfolgtem Grundbucheintrag bzw. erteilter Baugenehmigung kann keine Bewilligung des Zuschusses erfolgen.

Zuschuss für Kinder

Haushalte mit Kindern erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, max. 30.000 Euro je Haushalt.

Das Gleiche gilt, wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder innerhalb der folgenden 5 Jahre ab dem Tag des Grundbucheintrags bzw. der Erteilung der Baugenehmigung erfolgt.

Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.

Auszahlung

Die jährliche Auszahlung erfolgt zum 31. Januar eines Jahres und wird auf einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt. Die erstmalige Auszahlung beginnt zum 31. Januar des Folgejahres nach Grundbucheintrag und melderechtlicher Anmeldung mit Hauptwohnsitz im selbstgenutzten Wohneigentum oder nach Geburt des Kindes. Die Zahlung der Förderraten wird unterbrochen für den Fall, dass das selbstgenutzte Wohneigentum melderechtlich als Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Allgemeine Voraussetzungen

Eine Förderung ist nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel möglich. Die Stadt Aub stellt jährlich Mittel in Höhe von max. 30.000 Euro zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung ist verbindlich nach Zustellung der Förderzusage und des Auszahlungsbescheides. 

Antragsverfahren:

1. schriftliche Antragstellung

2. Einreichung der geforderten Nachweise

3. Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung

4. Zustellung eines Auszahlungsbescheides

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