:

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Aub
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Kleine Stadt. Große Freude.

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Geldwäsche, Durchführung der Aufsicht

Das Geldwäschegesetz - GwG schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche vorgebeugt werden.

Beschreibung

Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird.

Das GwG hat zum Ziel, kriminelles Vermögen (eine Legaldefinition zum Begriff "Vermögensgegenstand" befindet sich in § 1 Absatz 7 GwG; bitte beachten Sie hierzu den Link unter "Rechtsgrundlagen"), das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

Der sogenannte "Nichtfinanzsektor" und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, unterstehen der Aufsicht von Landesbehörden (§ 50 Nr. 9 GwG). Welche beruflichen Tätigkeiten und Unternehmen der Aufsicht unterliegen, entnehmen Sie bitte dem Punkt "Voraussetzungen".

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten sicherzustellen sowie festgestellte Ordnungswidrigkeiten beweiskräftig zu verfolgen und zu ahnden.

Die Sorgfaltspflichten sind zum Teil von den verpflichteten Unternehmen pauschal gegenüber allen Vertragspartnerinnen und -partnern einzuhalten. Daher können sie u. U. Auswirkungen auf jeden Bürger und Konsumenten haben. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Vertragspartnerinnen und -partner sich auf Nachfrage zu identifizieren und ggf. eine Ausweiskopie fertigen zu lassen. Auch können weitere Informationen, z. B. zum wirtschaftlich Berechtigten, abgefragt werden.

Zur Dokumentation der erhobenen Informationen wird den Verpflichteten die Verwendung der unter "Formulare" zum Herunterladen eingestellten Dokumentationsbögen empfohlen. Unabhängig davon haben die Verpflichteten nunmehr mit dem Geldwäschegesetz das Recht und die Verpflichtung zur Fertigung von Kopien der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente oder diese optisch digitalisiert zu erfassen. Das heißt, dass auch bei Verwendung des Dokumentationsbogens immer eine Kopie oder ein Scan anzufertigen ist.

 

Voraussetzungen

Zu den Verpflichteten im sog. "Nichtfinanzsektor" gehören nach 

  • § 2 Absatz 1 Nr. 6 GwG "Finanzunternehmen"

    Finanzunternehmen sind gemäß § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,
    • Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern (in aller Regel sind Holdings im Industriebereich keine Verpflichteten des GwG; Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG),
    • Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben (insbesondere sind hier Verbriefungstransaktionen und Fälle des Factoring erfasst, Inkassotätigkeiten hingegen in der Regel nicht),
    • mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln ("Eigenhandel"),
    • Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
    • Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, es sei denn, die Vermittlung und Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
    • Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (insbes. Mergers & Acquisitions-Beratung) oder
    • Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte)

      Die Verpflichtung gilt auch für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nummern 1 bis 5, 7, 9 10, 12 oder 13 erfasst sind (zum Beispiel als Kreditinstitut).
  • § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG "Versicherungsvermittler"

    Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des GwG, wenn sie als sogenannte "ungebundene Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit
    • Lebensversicherungstätigkeiten mit Anlagezweck anbieten,
    • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
    • Gelddarlehen und Akzeptkredite anbieten.
  • § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG

    Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d GwG1) erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes. 1) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d:
    • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
    • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
    • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
    • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
    • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
    • im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
    • den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten oder
    • Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen.

 

  • § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG

    Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
    • Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
    • Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
    • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
    • Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
    • Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
    • Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den in § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.

 

  • § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG

Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-,Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.

  • § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG i. V. m. § 1 Abs. 9, Abs. 23 GwG

Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind), Kunstvermittler (derjenige, der gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist) und Kunstlagerhalter (derjenige, der gewerblich Kunstgegenstände lagert), soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.

Kosten

Die Aufsichtsbehörden können zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (siehe Anlage des Kostenverzeichnisses, lfd. Nr. 2.II.3) erheben (§ 51 Abs. 4 GwG).

Regionale Ergänzung - Geldwäsche, Durchführung der Aufsicht - RE

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0
+49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 25.03.2024

Infobereiche