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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Stadt Aub
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Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Wiederaufforstung, Beantragung einer Fristverlängerung

Waldflächen, die z.B. nach Hiebsmaßnahmen oder infolge von Stürmen oder Insektenfraß keinen Baumbestand mehr aufweisen, müssen wieder aufgeforstet werden. Dies müssen Waldbesitzende durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleisten.

Beschreibung

Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufforsten müssen. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

Hinweise

Beratung und Förderung

Die Wiederaufforstung unbestockter Flächen und auch der Umbau instabiler Waldbestände hin zu klimatoleranten und zukunftsträchtigen Mischwäldern wird durch den Freistaat Bayern bei entsprechenden Voraussetzungen durch das Waldförderprogramm 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu den Themen Wiederaufforstung und Waldumbau, wie z. B. zu örtlich angepassten Baumarten, Pflanzverfahren und Fördermöglichkeiten (Försterfinder).

Fristen

Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verlängert werden.

Zuständiges Amt

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg
Mainbernheimer Str. 103
97318 Kitzingen
+49 9321 3009-0
+49 9321 3009-1011
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 21.05.2024

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