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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Wettvermittlungsstelle, Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle betreiben wollen, benötigen Sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Sie muss vom Sportwettveranstalter beantragt werden.

Beschreibung

Für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle kann nicht erteilt werden, wenn

  • Sportwetten vermittelt werden auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
  • in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,
  • in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet oder vermittelt werden, oder
  • ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Betreibers der Wettvermittlungsstelle, die mindestens anhand eines Führungszeugnisses, eines Gewerbezentralregisterauszugs, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und den Ausdruck einer über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder vorgenommenen Schuldnerverzeichnisabfrage überprüft wird.
  • Die Erteilung setzt zudem voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (z. B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen.
  • Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Internetbeschränkungen, der Werbebeschränkungen, die Anforderungen an das Sozialkonzept, die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken und die Durchführung eines Abgleichs mit der Sperrdatei und der Ausschluss gesperrter Spieler sichergestellt sein.
  • Es muss ein Sozialkonzepts vorgelegt werden.
  • Die Einhaltung der gesetzlich geforderten Abstände zu Sportanlagen, Spielbanken, Spielhallen, Gaststätten mit Geldspielgeräten und Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen muss sichergestellt werden.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss vom Sportwettveranstalter bei der Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung stattfinden soll, eingereicht werden.

Der Erlaubnisbescheid ergeht gegenüber dem Wettvermittlungsstellenbetreiber.

Hinweise

Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betreiben, können Sie sich wegen Unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar machen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

etwa 8-12 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Gewerbezentralregisterauszug
    • Führungszeugnis
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Auszug aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
    • bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und D

Kosten

Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle liegt zwischen 20,00 bis 5.000,00 EUR (Tarif-Nr. 2.IV.1/2.1).

Regionale Ergänzung - Wettvermittlungsstelle, Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 29.11.2022

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