Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. [mehr]
: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche. [mehr]
Sie können bei Mehrlingsgeburten die Übernahme der Ehrenpatenschaft des Bayerischen Ministerpräsidenten beantragen. Sie erhalten neben einer Urkunde auch eine einmalige Zuwendung. [mehr]
Stiftungen, die öffentliche bzw. gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht). Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune zuständige [mehr]
Für die Verfolgung von Dienstvergehen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sind die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden zuständig. Die Regierungen sind für die Verfolgung von [mehr]