Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus bergrechtlichen Vorschriften ergeben, zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes kann eine Aufsichtsperson (verantwortliche Person) nach §§ 58 ff Bundesber [mehr]
Zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, benötigt der Bergbauunternehmer einen vom zuständigen Bergamt zugelassenen Betriebsplan. [mehr]
Um die durch verlassene Grubenbaue gefährdete öffentliche Sicherheit wiederherzustellen und langfristig zu gewährleisten, müssen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden. [mehr]
Der Beruf "Berg- und Skiführer/in" ist in Bayern reglementiert. Das heißt, Sie müssen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation haben, wenn Sie in diesem Beruf in Bayern nicht nur vorübergehe [mehr]
Der Freistaat erstattet den Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung die notwendigen Kosten der Anschaffung von Investitionsgütern zum Einsatz im Rettungsdienst. [mehr]