Leistungen
Auslandsaufenthalt, Informationen zur Kriegsopferversorgung
Beschreibung
Kriegsopfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erhalten mit gewissen Einschränkungen Rente wie im Inland.
§ 64 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtRechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Auslandsaufenthalt, Informationen
- Auslandsaufenthalt, Informationen zur Krankenversicherung
- Auslandsaufenthalt, Informationen zur Kriegsopferfürsorge
- Auslandsaufenthalt, Informationen zur Pflegeversicherung
- Auslandsaufenthalt, Informationen zur Rentenversicherung
- Auslandsaufenthalt, Informationen zur Sozialhilfe
- Kriegsopfer, Informationen über Hilfen