:

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Aub
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Kleine Stadt. Große Freude.

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Vor- und Nachnamen von Kindern, Informationen zur Bestimmung

Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.

Beschreibung

''Ehelich'' geborene Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen.

Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt). In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).

Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses hat das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil zu übertragen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so erhält das Kind deren Namen zum Zeitpunkt der Geburt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.

Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach in ''Schmidt'' umgeändert werden).

Ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem Kind aus erster Ehe, das mit ihr bei dem neuen Ehegatten wohnt, den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten, wenn es bisher "Schmidt" hieß, bzw. den Namen "Maier-Huber" oder "Huber-Maier", wenn es bisher "Maier" hieß.). Selbstverständlich muss der neue Ehemann (''Stiefvater'') hiermit einverstanden sein. Auch die Einwilligung des Kindes ist erforderlich, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Notwendig ist aber auch die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führte. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an.

Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Seine Schranken findet dieser, wo eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht. Unzulässig sind etwa willkürliche, anstößige oder der Lächerlichkeit preisgebende Vornamen. Jedenfalls drei Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.

Lehnt der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht am Sitz des für den Bezirk des jeweiligen Standesamtes zuständigen Landgerichts anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.

Verwandte Themen

Zuständiges Amt

Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstr. 7
80335 München
+49 89 5597-01
+49 89 5597-2322
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 18.07.2023

Infobereiche