:

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Aub
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Kleine Stadt. Große Freude.

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Berufliche Schulen, Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei andauernden erheblichen Beeinträchtigungen

Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen können bei Vorliegen einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung Nachteilsausgleich und Notenschutz beantragen.

Beschreibung

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei der Leistungsfeststellung in die Lage versetzen, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch den Ausgleich ihrer Beeinträchtigung darstellen zu können. Zu beachten ist, dass ein Nachteilsausgleich an Beruflichen Schulen nicht gewährt werden kann, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder ein bestimmte Ausbildung steht. Typische Formen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Arbeitszeitverlängerungen oder die Zulassung spezieller Arbeitsmittel. Eine Schülerin oder ein Schüler, der oder dem Nachteilsausgleich gewährt wird, hat die wesentlichen Leistungsanforderungen, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen ergeben, zu erfüllen (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 33 BaySchO). Ein gewährter Nachteilsausgleich, der stets der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers Rechnung tragen muss, wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Beim Notenschutz hingegen wird auf die Bewertung einer Leistung verzichtet (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO). Der Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Eine Note, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält daher nicht mehr die Aussage, dass die Schülerin bzw. der Schüler die der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen erfüllt. Gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG i.V.m.§ 36 Abs. 7 BaySchO sind Art und Umfang des Notenschutzes deshalb durch eine Bemerkung ins Zeugnis aufzunehmen. Bei Maßnahmen des Notenschutzes nach § 34 muss daher eine Zeugnisbemerkung aufgenommen werden.

Nachteilsausgleich und Notenschutz werden nur auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler gewährt.

Verfahrensablauf

Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schuleiterinnen und Schulleiter der jeweiligen Schule. In den übrigen Fällen ist für die beruflichen Schulen (ausgenommen die beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) die jeweilige örtliche Bezirksregierung zuständig, für die beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) der jeweils örtliche Ministerialbeauftragte für die Beruflichen Oberschulen (§ 35 Abs. 2 BaySchO).

Der schriftliche Antrag in Verbindung mit einem fachärztlichen Zeugnis über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler muss über die Schulleitung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gilt: Der Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung kann erfolgen

  • durch die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme oder
  • durch ein fachärztliches Zeugnis, das durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine andere entsprechend aus- und weitergebildete Fachkraft erstellt worden ist; hier ist ergänzend die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.

Bei Bedarf kann die Behörde weitere Stellungnahmen anfordern (beispielsweise des Schulpsychologen, des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, der Beratungslehrkraft) welche eine Einschätzung zu Art und Umfang des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes abgeben können.

Die einschlägigen Regelungen sind Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff BaySchO zu entnehmen. Für Nachfragen stehen die Schulen und ggf. die o.g. Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierung bzw. der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschulen) zur Verfügung.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Fachärztliches Gutachten über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung

    (die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Allgemeinmedizin genügt nicht)
    Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

  • Ggf. weitere Stellungnahmen (beispielsweise des Schulpsychologen, des Mobilen Sonderpädagogischer Dienstes, der Beratungslehrkraft)
  • Anstelle eines Gutachtens sind auch folgende Unterlagen ausreichend, wenn hieraus auch Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen:
    • Schwerbehindertenausweis einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide
    • Bescheid der Eingliederungshilfe
    • förderdiagnostischer Bericht oder ein sonderpädagogisches Gutachten
  • Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gilt: Der Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung kann erfolgen
    • durch die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme oder
    • durch ein fachärztliches Zeugnis; hier ist ergänzend die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.

Zuständiges Amt

Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern
Drausnickstr. 1c
91052 Erlangen
+49 9131 506708-0
+49 9131 506708-29
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 07.10.2024

Infobereiche